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Es gelten mittlerweile diverse Sonderregelungen zur Erleichterung der Maskenpflicht für Besucher von Gastronomie usw., doch gelten diese auch für die Beschäftigten dieser Einrichtungen oder können sie sogar auf andere Betriebe und Büros übertragen werden?
Nadja Draxinger beantwortet Fragen der Frankfurter Allgemeine Zeitung FAZ, lesen Sie jetzt das Interview.
Hier das Wichtigste kurz zusammengefasst:
Im Arbeitsleben sind die Masken leider nach wie vor nicht wegzudenken, denn die vereinzelten Regelungen für Gastronomen können nicht einfach auf Beschäftigte übertragen werden.
Der Grund hierfür ist, dass Besucher oder Kunden freiwillig kommen, Beschäftigte hingegen stehen zum Arbeitgeber in einem Weisungsverhältnis und betreten den Betrieb oder das Büro, um ihrer Arbeitspflicht nachzukommen. Dies erfordert eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung.
Sollte eine 2G-Regel (unter Umständen mit Erleichterung der Maskenpflicht) in den Betrieben eingeführt werden, setzt dies voraus, dass Arbeitgeber nach dem Impfstatus bzw. Genesenstatus fragen dürfen und Beschäftigte wahrheitsgemäß antworten müssen. Der Datenschutz verlangt dazu aber eine gesetzliche Rechtsgrundlage, die es bis jetzt nicht flächendeckend gibt.
Folgende Ausnahmen gelten bei der Abfrage des Impfstatus:
• ausdrückliches Fragerecht nach dem IfSG für Gesundheitsberufe
• wenn ein Entschädigungsanspruch für Corona bedingten Ausfallzeiten geleistet werden soll
• gemäß der neuen Fassung der CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, wenn dem Arbeitgeber der Impfstatus (zufällig) bekannt ist
Bei Verstößen gegen Datenschutz drohen hohe Bußgelder. Dies sollte Arbeitgeber trotzdem nicht zum aktiven Werben um Auskunft verleiten, solange der Gesetzgeber die Auskunftspflicht oder Impfpflicht nicht ausdrücklich festlegt.
Selbst wenn einzelne Beschäftigte die Einwilligung zur Abfrage erteilen sollten, bringt das insgesamt Arbeitgeber nicht weiter, wenn andere die freiwillige Einwilligung nicht geben oder nicht die Wahrheit sagen müssen, denn eine Auskunftspflicht gibt es eben nicht, hierfür müsste der Gesetzgeber aktiv werden. Bis dahin bleibt die Maskenpflicht für Beschäftigte in Betrieben und Büros der Standard.
Vergessen werden sollte aber auch nicht, dass nicht unbedingt immer und überall eine Maskenpflicht besteht, z.B. Wenn genug Raum und Abstand zu einer anderen Person vorhanden sind beziehungsweise Mitarbeiter fest an ihrem Arbeitsplatz sitzen und nicht in Bewegung sind. Auch die vorgeschriebenen Pausen zum Tragen von Atemmasken sollten regelmäßig durchgeführt werden. Die Belastungen lassen sich für Beschäftigte mit Einhaltung dieser Basics bereits deutlich reduzieren. Zu den jeweiligen genauen Arbeitsschutzvorschriften geben wir Fachleute gerne Auskunft und helfen Arbeitgebern auch bei der Einführung der entsprechenden Prozesse.
Nicht nur im alltäglichen Betrieb eines Unternehmens spielt der Impfnachweis eine Rolle, sondern auch bei Dienstreisen in andere Länder. Hier hat der Arbeitnehmer den Impfstatus offenzulegen, wenn dieser von ihm zur Durchführung der Tätigkeit, z. B. bei Geschäftspartner, Reisen usw. verlangt wird. Anderenfalls riskiert er, dass er seine Arbeitspflicht nicht erfüllen kann.
Eine Verweigerung der Auskunft zum Impfstatus kann aber nicht per se zu einer Kündigung führen, denn es gibt keine arbeitsvertragliche Auskunftspflicht außer den vorgenannten Ausnahmen. Eine Kündigung oder Abmahnung kann jedoch erteilt werden, wenn wiederholt gegen Arbeitsschutzbestimmungen, z. B. zum Abstand halten, Masken Tragen usw. verstoßen wird. Hierzu gibt es vereinzelt Rechtsprechung dazu, die etwas Klarheit zu den genauen Voraussetzungen bringt.
Ein generelles Ende der Maskenpflicht ist somit in Betrieben und Büros derzeit nicht denkbar.
Aber alles ist im Fluss und wer weiß, wie sich die Gesetzeslage innerhalb der nächsten Wochen und Monate entwickeln wird. Wir bleiben am Ball und informieren regelmäßig darüber!