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Verlängerung Kurzarbeit bis Ende 2021

Betriebe können Jobs in der Corona-Krise weiter durch erleichterte Kurzarbeit absichern. Am 16.09.2020 hat das Bundeskabinett ein weiteres Maßnahmepaket im Kampf gegen die Folgen des Coronavirus beschlossen. Die neuen Regelungen sollen den Arbeitsmarkt sowie die Wirtschaft weiterhin, auch im Jahre 2021, stärken. Konkret beschlossen wurden der Entwurf Beschäftigungssicherungsgesetz, der Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung und der Entwurf einer Zweiten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld.

Die Koalition hat sich darauf verständigt, die Bezugsdauer für Kurzarbeit auf bis zu 24 Monate zu verlängern, längstens bis zum 31.12.2021. Die längere Bezugsmöglichkeit soll für Betriebe geltend, die bis zum 31.12.2020 mit Kurzarbeit begonnen haben. Das Kurzarbeitergeld wird weiter auf 70 bzw. 77 % ab dem vierten Monat und auf 80 bzw. 87 % ab dem siebten Monat erhöht. Diese Regelung soll bis zum 31.12.2021 für alle Betriebe verlängert werden, deren Anspruch bis zum 31.03.2021 entstanden ist. Auch die gelockerten Voraussetzungen für den Antrag auf Kurzarbeit gelten bis 31.12.2021.

Die bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens sollen bis zum 31.12.2021 verlängert werden.

Die Regelung für Leiharbeitsbetriebe, die bis zum 31.03.2021 mit Kurzarbeit begonnen haben, soll bis zum 31.12.2021 verlängert werden.

Die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit soll bis 30.06.2021 verlängert werden. Vom 01.07.2021 bis 31.12.2021 sollen für alle Betriebe, die bis zum 30.06.2021 Kurzarbeit eingeführt haben, die Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 % erstattet werden. Nutzen Betriebe die Kurzarbeit-Phase für die Weiterbildung, ist eine Erstattung bis längstens 31.12.2021 vorgesehen. Dabei sind die Voraussetzungen zu beachten.

Die Kosten für das verlängerte Kurzarbeitergeld trägt laut dem Koalitionsbeschluss der Bund.

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