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Vereinbarungen für Nichtgeltendmachung von Trennungsunterhalt sind unwirksam

Verbreitet ist die Tatsache, dass ein Verzicht auf Unterhalt während der Ehe unwirksam ist.

Der BGH hat nun klargestellt, dass das Verbot nicht umgegangen werden kann, auch nicht mit einem sogenannten pacto de non petendo, also einem Vertrag, durch den man sich zur Nichtgeltendmachung einer Leistung verpflichtet. Hinsichtlich der Unwirksamkeit macht es somit keinen Unterschied, ob auf den Unterhalt oder dessen Geltendmachung verzichtet wird.

BGH, Beschl. v. 29.01.2014 – Az. XII ZB 303/13

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