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Mit seiner Entscheidung vom 12. Juli 2016 stellt das BAG fest, dass auch dann kein Arbeitsvertrag zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Entleiher zustande gekommen ist, wenn der Verleiher und der Entleiher statt eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags einen Werkvertrag miteinander geschlossen haben. Voraussetzung ist, dass der Verleiher die nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG erforderliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung hat.
Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die in der Zeit von 2004 bis 2013 für ein Automobilunternehmen über einen Verleiher tätig war. Die Arbeitnehmerin behauptete, dass zwischen Verleiher und Entleiher Scheinwerkverträge bestünden, um eine Arbeitnehmerüberlassung zu verdecken. Mit der Klage wollte sie vor allem die Feststellung erlangen, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen ihr und dem Entleiher zustande gekommen ist.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab und auch das BAG entschied zu Ungunsten der Klägerin. Denn nach Ansicht des BAG ist ausschlaggebend, dass der Verleiher der Klägerin die Erlaubnis der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung erteilt hatte.
Die Klägerin stütze ihre Klage auf § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG, wonach bei fehlender Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis ein Arbeitsvertrag zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher zustande kommt. Für eine Anwendung dieser Vorschrift im vorliegenden Fall fehlt es jedoch an einer planwidrigen Regelungslücke, die der Gesetzgeber bewusst nicht in die Rechtsfolge der Begründung eines Arbeitsverhältnisses vorsieht.
Urteil des BAG vom 12.07.2016, Az: 9 AZR 352/15