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Eine Unterhaltsabfindung, welche anstelle des laufenden Unterhalts bezogen wird, kann nicht als ein nachträglich für die Prozesskosten einzusetzendes Vermögen bewertet werden.
Da die Abfindung an die Stelle des laufenden Unterhalts tritt, ist der Abfindungsbetrag in monatliche Unterhaltszahlungen umzurechnen.
Nur in dem Fall, dass sich aus diesem monatlichen Unterhalt zusammen mit den Erwerbseinkünften des Unterhaltsberechtigten, bei einer Berechnung nach § 115 Abs. 2 ZPO ein ausreichendes Einkommen ergibt, können in der Regel nachträgliche monatliche Ratenzahlungen angeordnet werden.
Hierfür ist wiederum anhand der individuellen Verhältnisse zu klären, für welchen Zeitraum der Unterhaltsberechtigte voraussichtlich auf den Abfindungsbetrag angewiesen sein wird, um seinen laufenden Unterhalt zu decken.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.01.2014, AZ: 2 WF 271/13