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Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis unzulässig, sofern mit demselben Arbeitgeber zuvor bereits ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand. Hiervon ausgeschlossen sind jedoch Heimarbeitsverhältnisse, so entschied das BAG.
Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die von Mitte Juni 2009 bis Ende August 2010 als Heimarbeiterin bei der Beklagten beschäftigt war. Ab September 2010 war sie in einem regulären Arbeitsverhältnis bei der Beklagten beschäftigt, das zunächst auf ein Jahr befristet war und später durch einen Ergänzungsvertrag um ein weiteres Jahr verlängert wurde.
Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch Ablauf der Befristung endete. Dies begründete sie damit, dass ein Verstoß gegen das Anschlussbefristungsverbot nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG vorläge.
Das BAG wie auch die Vorinstanzen wiesen die Klage jedoch zurück. Zu den Gründen führte das BAG aus, dass es sich bei einem Heimarbeitsverhältnis nicht um ein Arbeitsverhältnis im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG handelt.
Urteil des BAG vom 24.08.2016, Az: 7 AZR 342/14