+49 (0) 61518709450

+49 (0) 6151 87_09450
welcome@draxinger-law.de

Steuerliche Absetzbarkeit von Ehescheidungskosten

Nach dem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 16.10.2014 können Kosten der Ehescheidung steuermindernd berücksichtigt werden.

Mit der Entscheidung wird die ab 2013 geltende Neuregelung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG (Einkommensteuergesetz) spezifiziert. Hiernach sind Aufwendungen für Gerichtsprozesse nicht steuerlich absetzbar, mit Ausnahme, dass der Steuerpflichtige vor Gericht geht, weil seine Existenzgrundlage in Gefahr ist oder er seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen kann.

Scheidungskosten sind in dieser Ausnahme nun inbegriffen, denn für Ehepartner sei es existenziell, sich aus einer gescheiterten Ehe lösen zu können. Und da eine Ehescheidung lediglich über einen zivilgerichtlichen Prozess geschieden werden können, seien diese Kosten unvermeidbar.

Unter diese Regelung fallen allerdings nur die Scheidungskosten an sich, nicht die möglichen Folgesachen, die häufig mit einer Scheidung einhergehen: Ehewohnung und Haushalt, Unterhalt, Güterrecht, Sorgerecht und Umgangsrecht.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.10.2014, Az: 4 K 1976/14

Diese Meldung per E-Mail empfehlen