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Sittenwidrigkeit eines Erb- und Pflichtteilsverzichts

Durch eine an eine Gegenleistung geknüpfte Bedingung kann ein Erb- und Pflichtteilsverzicht sittenwidrig sein, entschied das OLG Hamm mit seiner Entscheidung vom 08.11.2016.

In dem vorliegenden Fall wurde zwischen dem damals 18-jährigen Sohn und seinem Vater ein umfassender Erb- und Pflichtteilsverzicht notariell beurkundet. Als Abfindung sollte der Sohn nach Vollendung des 25. Lebensjahres den Sportwagen seines Vaters erhalten. Dies jedoch ausschließlich unter der Voraussetzung, dass der Sohn bis dahin die Ausbildung zum Zahntechnikergesellen und Zahntechnikermeister mit sehr gutem Ergebnis abschließt. Weitere Abfindungen waren nicht vorgesehen. Der Sohn bereute nach Unterzeichnung die Entscheidung und erhob Klage.

Das OLG Hamm wie auch die Vorinstanz stellten fest, dass der notarielle Vertrag sittenwidrig und damit nichtig sei.

Die vereinbarte Abfindung stelle ein erhebliches Ungleichgewicht zulasten des Klägers dar. Denn der vereinbarte Erbverzicht wäre umfassend und mit sofortiger Wirkung, wohingegen die Abfindung von mehreren gleichzeitig zu erfüllenden Bedingungen abhängig ist. Dies hätte zur Folge, dass der Kläger, sollte er die Ausbildung nicht bestehen, gar keinen Ausgleich für den Erbverzicht erhielte.

Weiter führt das Gericht aus, dass das Fahrzeug, das sich noch im Besitz des Beklagten befindet und erst mit dem 25. Lebensjahr des Klägers an diesen übergeht, bis dahin einen erheblichen Wertverlust erleidet.

Es sei ferner offensichtlich, dass der Beklagte die jugendliche Unerfahrenheit seines Sohnes ausgenutzt habe. Der geschäftsgewandte Beklagte habe bewusst den Eintritt der Volljährigkeit abgewartet, da er wusste, dass die Mutter diesem Vertrag nicht zugestimmt hätte und eine Genehmigung von Seiten des Familiengerichts nie zustande gekommen wäre.

Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 08.11.2016, Az. 10 U 36/15

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