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Der BGH stellt klar, dass die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners bei der Berechnung von Familienunterhalt berücksichtigt werden muss.
Zu dem Fall:
Antragstellerin ist die in einem Pflegeheim untergebrachte Ehefrau des Antragsgegners. Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Familienunterhalt. Denn zwar wird der wesentliche Teil der Kosten für das Pflegeheim durch Sozialhilfe bezahlt. Dennoch erhebt der Sozialhilfeträger – ausgehend vom Rentensatz des Ehemannes – einen Eigenanteil von 132,56 Euro von der Antragstellerin. Diesen Eigenanteil macht die Antragstellerin bei ihrem Ehemann in Form von Familienunterhalt gerichtlich geltend.
Erstinstanzlich wurde dem Antrag voll stattgegeben. Eine hierauf gerichtete Beschwerde des Ehemannes hatte insoweit Erfolg, dass der zu zahlende Unterhalt auf 43,00 Euro herabgesenkt wurde. Hiergegen wandte sich die Beschwerde der Ehefrau, die die volle Übernahme des Eigenanteils fordert.
Der BGH stellt insoweit fest, dass der Unterhaltsschuldner im vorliegenden Fall sehr wohl einen Selbstbehalt geltend machen kann.
Grundsätzlich sind Ehegatten nach § 1360 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Dieser Anspruch auf Familienunterhalt besteht wechselseitig bei einer vorhandenen Lebensgemeinschaft. Die im vorliegenden Fall bestehende räumliche Trennung ist dabei nicht als Aufhebung der Lebensgemeinschaft zu werten.
Durch das Eintreten einer Pflegebedürftigkeit entsteht ein konkret bezifferbarer Bedarf, etwa durch Heim- oder Pflegekosten. Dieser Bedarf ist dann unabhängig vom Halbteilungsgrundsatz zu sehen, da der dieser einer gleichartigen Bedarfslage zugrunde liegt.
Bei der Berechnung von Familienunterhalt bei einer räumlichen Trennung ist jedoch ein Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen, so der BGH.
Beschluss des BGH vom 27.04.2016, Az: XII 485/14