+49 (0) 6151 87
welcome@draxinger-law.de
09450
Damit das BEM gelingt, ist die Teilnahme des Betriebsrats als Organ der Arbeitnehmervertretung und im Rahmen seiner Zuständigkeit für den Arbeits- und Gesundheitsschutz äußerst wichtig. Hierbei steht dem Betriebsrat ein echtes Initiativrecht gemäß § 87 I Nr. 7 BetrVG für eine Ausgestaltung des Klärungsprozesses nach § 167 II 1 SGB IX zu. Im Zuge dessen hat der Betriebsrat zahlreiche Aufgaben zu erfüllen.
Muss der Arbeitgeber die Kosten für eine Betriebsratsschulungen zum BEM bezahlen?
Ja, auch wenn kein konkreter Fall vorliegt! Die Teilnahme an einer Schulung setzt nicht voraus, dass ein konkreter Fälle zum BEM durchgeführt wird, dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 16.01.2020 – 26 TaBV 865/19 entschieden.
Ausgangspunkt des Verfahrens war, dass der Arbeitgeber die anfallenden Kosten einer Betriebsratsschulung ablehnte. Diesem setze das LAG mit seinem Beschluss entgegen und entschied, dass im Rahmen der Kontrolle und Durchführung eines Verfahrens zum BEM kein aktueller Anlass gegeben sein muss. Vielmehr geht es um gegenwärtige Bedürfnisse des Betriebsrats, die mit einer Schulung abzudecken sind. Für die Erforderlichkeit der Betriebsratsschulung ist auch eine bereits abgeschlossene Betriebsvereinbarung nicht notwendig.
Das LAG hat mit dieser Entscheidung einmal mehr die Rolle des Betriebsrats bei der Durchführung des BEM gestärkt.
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.01.2020 – 26 TaBV 865/19