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Neben den Streitgegenständen der Ehepartner untereinander während bzw. nach einer Scheidung, tritt immer wieder der Streitgegenstand der schwiegerelterlichen Zuwendungen auf.
Das OLG Saarbrücken hatte einen solchen Fall zu entscheiden, dabei stellte das Gericht Folgendes klar:
Verlangen Schwiegereltern ihre Zuwendungen nach dem Scheitern der Ehe zurück, so haben sie zu beweisen, dass der Fortbestand der Ehe der Zuwendung als Geschäftsgrundlage zugrunde lag. Zuwendungen aufgrund sittlichen Anstands oder um dem Kind und dem Schwiegerkind einen finanziellen Gefallen zu tun, können nicht zurück verlangt werden.
Weiter heißt es in der Entscheidung wörtlich: „Ebenso wenig ist bei der schenkweisen Zuwendung von Geld ohne weiteres der Schluss gerechtfertigt, die Überlassung erfolge in der Erwartung des Fortbestands der ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem eigenen Kind und dem Schwiegerkind. Das gilt erst recht, wenn die Schenkung nicht in der einmaligen Überlassung eines Geldbetrages besteht, (…) sondern (…) - finanzielle Zuwendungen jeweils „auf Zuruf“ erfolgen, sobald eine Renovierungsmaßnahme an dem bereits vorhandenen Familienanwesen oder die Anschaffung eines Hausratsgegenstands ansteht.“
(OLG Saarbrücken, Urteil v. 21.11.2013 – AZ: 2 UF 47/13)