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Noch vor der Sommerpause des Bundestages soll über das neue Gesetz zur befristeten Teilzeit abgestimmt werden, das dann voraussichtlich im Januar 2019 in Kraft treten soll.
Das neue Gesetz soll Arbeitnehmern mehr Flexibilität bei der Vereinbarung von Beruf und Privatleben bieten. Anders als bei dem bisher geltenden Teilzeitgesetz wird es den Arbeitnehmern möglich sein, nach einer vorher festgelegten Zeit wieder zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren.
Voraussetzung für den Anspruch ist zum einen, dass das Unternehmen mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt. Außerdem muss das Arbeitsverhältnis zur Antragstellung länger als sechs Monate bestanden haben.
Die Brückenteilzeit kann für einem Zeitrahmen zwischen einem und fünf Jahren beantragt werden; der Arbeitnehmer legt die Dauer selbst fest. Jedoch können Tarifverträge diesen Rahmen – auch zu Ungunsten des Arbeitnehmers – schmälern.
Innerhalb einer Brückenteilzeit hat der Arbeitnehmer grundsätzlich weder einen Anspruch auf Verringerung oder Erhöhung seiner Arbeitszeit, noch auf vorzeitige Rückkehr zur früheren Arbeitszeit. Zwar kann der Arbeitgeber dies freiwillig bewilligen, ihn trifft aber auch keine Pflicht, den Arbeitnehmer dann zu bevorzugen.
Wenngleich bei Unternehmen mit unter 45 Arbeitnehmern kein Anspruch besteht, kann eine Brückenteilzeit auch dort einvernehmlich vereinbart werden. Ausgangswert bei der Berechnung der Arbeitnehmer ist nicht der Betrieb oder die Unternehmensgruppe, sondern das Anstellungsunternehmen.
Auch sieht der Referentenentwurf eine sogenannte Zumutbarkeitsgrenze vor: So besteht bei Unternehmen zwischen 45 und 200 Arbeitnehmern nur ein Anspruch für einen pro angefangene 15 Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber könnte also ablehnen, wenn die Zumutbarkeitsgrenze erreicht ist.
Sollten betriebliche Gründe entgegenstehen, kann der Arbeitgeber ebenfalls ablehnen. Diese liegen vor, wenn dadurch unverhältnismäßige Kosten verursacht werden, die Organisation oder der Arbeitsablauf beeinträchtigt wird oder die Sicherheit im Betrieb gefährdet ist. Diese Ausnahmen rechtfertigen eine Ablehnung jedoch nur in Ausnahmefällen und werden in der Regel eng ausgelegt.
Auch nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes soll der Anspruch auf zeitlich unbegrenzte Teilzeitarbeit nach den Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) unverändert bestehen.
Referentenentwurf der SPD zum Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit