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Mitbestimmung des Betriebsrates beim Facebook-Auftritt des Arbeitgebers

Soziale Netzwerke bieten neue technische Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten für den Arbeitgeber. Das BAG hat kürzlich eine Entscheidung zu den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates dazu getroffen.

Darin bot die Arbeitgeberin Blutspendedienste an. In den Blutspendeterminen waren Ärzte und andere Mitarbeiter der Arbeitgeberin tätig und trugen dabei Namensschilder.

Im April 2013 richtete die Arbeitgeberin eine Facebook-Seite zu Marketingzwecken ein. Dort konnten Facebook-Nutzer Besucher-Beiträge (sog. Postings) verfassen, die andere Nutzer einsehen und kommentieren konnten. Darin äußerten sie sich auch über das Verhalten der Mitarbeiter.

Der Konzernbetriebsrat war der Auffassung, die Einrichtung und der Betrieb der Facebook-Seite sei mitbestimmungspflichtig.

Laut BAG obliegt es dem Arbeitgeber, ob er die Facebook-Seite überhaupt einrichtet. Dieser Auftritt alleine schadet dem Arbeitnehmer nicht.

Mitbestimmungspflichtig ist allerdings die obige Posting-Funktion. Sie ist eine technische Einrichtung gemäß § 87 I Nr. 6 BetrVG, die geeignet ist, die Leistung und das Verhalten der Arbeitnehmer zu überwachen. Die Nutzer können öffentlich einsehbare Beiträge über die Arbeitnehmer verfassen. Dadurch stehen sie unter einem erheblichen Überwachungsdruck, da die Beiträge ausgewertet und bestimmten Arbeitnehmern zugeordnet werden können.

Ob sich der Arbeitgeber die Kommentare tatsächlich anschaut und wegen ihnen weitere Maßnahmen trifft, ist irrelevant. Allein die Möglichkeit der Überwachung reicht für das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates aus.

Der Arbeitgeber darf die Funktion also nur freischalten, wenn der Betriebsrat ihr zugestimmt hat.

Allerdings können Nutzer auch die Beiträge des Arbeitgebers kommentieren und die Mitarbeiter dort bewerten. Der Arbeitgeber kann diese Kommentar-Funktion nicht ausschalten, er kann die Kommentare nur nachträglich löschen.

Wie die Betriebsparteien damit umgehen müssen und ob der Betriebsrat auch dort ein Mitbestimmungsrecht hat, ist bislang nicht geklärt.

Betriebsräte sollten dennoch einen Blick auf die Facebook-Seite ihres Betriebes werfen, um zu überprüfen, welche Funktionen freigeschaltet sind und dann eventuell Rechte gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen.

Pressemitteilung Nr. 64/16 zum Beschluss des BAG vom 13.12.2016, Az. 1 ABR 7/15

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