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Seit Einführung des Nichtraucherschutzgesetzes im Jahr 2007 ist auch das Rauchen am Arbeitsplatz häufiger Gegenstand von innerbetrieblichen Diskussionen oder Gerichtsverfahren. Das LAG Nürnberg hat zuletzt über die Vergütungspflicht von Raucherpausen entschieden:
Von 1995 bis 2012 hatte der Arbeitgeber des Klägers Raucherpausen als normale Arbeitszeit vergütet. In 2012 vereinbarten die Betriebsparteien dann, dass Mitarbeiter bei ihren Raucherpausen ausstechen und somit ihre Arbeitszeit ohne Vergütung unterbrechen müssen. Für den Kläger ergaben sich so innerhalb von 3 Monaten über 800 Minuten unbezahlte Arbeitspausen, deren nachträgliche Entlohnung er über den Klageweg einfordert. Er begründete seinen Anspruch, indem er die Auffassung vertrat, aus der vergangenen Praxis vor 2012 sei der Vertrauenstatbestand einer betrieblichen Übung entstanden.
Doch sowohl das Arbeitsgericht Würzburg als auch das Landesarbeitsgericht Nürnberg wiesen den Anspruch zurück. Eine betriebliche Übung sei aus Raucherpausen nicht zu erkennen, da die Voraussetzungen hierfür, nämlich gleichförmige Verhaltensweisen in regelmäßiger Wiederholung, die den Arbeitnehmer erkennen lassen, dass ihm bestimmte Leistungen oder Vergünstigen dauerhaft zustehen, nicht vorliegen. Die Kammern führen insoweit aus, dass es an einer Gleichförmigkeit fehle, denn jeder Mitarbeiter lege pro Tag unterschiedlich lang dauernde Raucherpausen ein.
Auch die Ungleichbehandlung gegenüber den nicht rauchenden Kollegen sei nicht zu unterschätzen. Deren Arbeitsleistung sei durchschnittlich 10 % höher als die ihrer rauchenden Kollegen. Bezahlte Raucherpausen seien außerdem ein Anreiz für Gesundheitsgefährdung.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 05.08.2015, Az: 2 Sa 132/15