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Kurzarbeit: Abschlussprüfungen der Bundesagentur für Arbeit

Kurzarbeit wird und wurde in der Corona-Pandemie auf sehr hohem Niveau in Anspruch genommen. Allerdings wird das Kurzarbeitergeld nur vorläufig bezahlt. Dies bedeutet, dass die Bundesagentur für Arbeit verpflichtet ist, den Bezug von Kurzarbeitergeld abschließend zu prüfen.

Gegenstand der Abschlussprüfung ist die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Kurzarbeitergeldbezuges. Die Bundesagentur für Arbeit schreibt zurzeit schrittweise alle Unternehmen an, die Kurzarbeitergeld bezogen haben und bittet sie um entsprechende Unterlagen. Vor allem sind folgende Dokumente relevant: Lohnunterlagen, Arbeitszeitnachweise, Nachweise zum betrieblichen Engpass sowie zum Arbeitsausfall durch die Auswirkungen von Corona, Belege zum Abbau des Resturlaubs aus dem Vorjahr und der eventuell vorher angehäuften Überstunden der Beschäftigten vor der Kurzarbeit sowie Betriebsvereinbarungen und vertragliche Grundlagen zur Einführung der Kurzarbeit.

Unternehmen sollten die relevanten Unterlagen vorzeitig zusammenstellen und auch bei den Abrechnungen selbst nochmals stichprobenartige Prüfungen in Bezug auf die Abrechnung einzelner Beschäftigten vornehmen. Nach erfolgter Prüfung erhält das Unternehmen einen Abschlussbescheid. Damit sind die vorläufigen Entscheidungen endgültig.

Übrigens: Die Bundesregierung hat sich in der Kabinettssitzung am 09.06.2021 auf die erneute Verlängerung der Sonderregeln für das Kurzarbeitergeld verständigt. Diese sind:

  • Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld gilt bis zum 30.09.2021 fort, also auch für Unternehmen, die bis zu diesem Tag Kurzarbeit erstmals oder nach einer Unterbrechung von mindestens drei Monaten erneut einführen.
  • Das Mindesterfordernis, wonach mindestens ein Drittel der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen sein müssen, wird auf 10 % abgesenkt.
  • Der Verzicht auf den Aufbau von negative Arbeitssalden.
  • Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld erhalten, wenn der Verleihbetrieb ebenfalls Kurzarbeit eingeführt hat.
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