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Kindesbetreuung im Wechselmodell befreit nicht von Pflicht zum Barunterhalt

Der BGH hat beschlossen, dass derjenige Elternteil, der im Wechselmodell die Betreuung des Kindes durchführt, von der Pflicht zum Barunterhalt dadurch nicht entbunden wird.

Sofern die Betreuung des Kindes im Wechselmodell stattfindet, haben beide Elternteile den Barunterhalt zu leisten. Wie hoch der Barunterhalt ist, richtet sich nach dem Einkommen beider Elternteile, wobei Mehrkosten wie etwa Wohnkosten, die sich aufgrund des Wechselmodells entstehen, einzubeziehen sind.

Anders ist der Fall, wenn ein Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind trägt. In dem Fall kann er durch die Betreuung seine Pflicht zum Barunterhalt bereits erfüllt haben. Ob dies allerdings der Fall ist, hat der Richter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Dabei darf er nicht nur die zeitliche Komponente berücksichtigen.

BGH Beschluss vom 05.11.2014 - Az XII ZB 599/13

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