+49 (0) 6151 87
welcome@draxinger-law.de
09450
Liegt zwischen zwei Lebensgefährten weder eine Ehe noch eine eingetragene Partnerschaft vor, sind diese nicht berechtigt, ein Kind zu adoptieren, ohne dass durch die Adoption das Verwandtschaftsverhältnis zu leiblichen Elternteilen erlischt.
Die Antragstellerin in dem nun vom BGH entschiedenen Fall hat zwei minderjährige Kinder aus einer früheren ehelichen Beziehung, bei der der leibliche Vater starb. Zusammen mit ihrem neuen Lebensgefährten als zweiten Antragsteller begehrt sie die Adoption ihrer beiden Kinder durch diesen, damit die Kinder als gemeinschaftlicher Kinder der beiden Antragsteller gelten.
Die Antragsteller sind jedoch nicht miteinander verheiratet, sodass das Gesetz hier keine Möglichkeit gibt, die Adoption durchzuführen, ohne dass das Verwandtschaftsverhältnis zur leiblichen Mutter, der Antragstellerin, erlischt.
Denn nach Ansicht des BGH ist der Wortlaut des Gesetzestextes aus § 1741 Absatz 2 Satz 1 und 2 BGB so klar formuliert, dass es keine andere Auslegung zuließe:
Satz 1 beschreibt wortwörtlich: „Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen.“ Satz 2 wiederum beschreibt: „Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen.“
Anders als bei der sogenannten Stiefkindadoption, bei der die Antragsteller miteinander verheiratet sind, sieht der Gesetzgeber für nicht verheiratete oder verpartnerte Lebensgefährten keine Regelung vor, ein Kind des anderen Lebensgefährten zu adoptieren, sodass die bestehenden Verwandtschaftsverhältnisse beibehalten werden. Eine nicht verheiratete oder verpartnerte Person kann ein Kind nur allein annehmen, was im vorliegenden Fall dann das Verwandtschaftsverhältnis zum anderen Lebensgefährten außer Kraft setzen würde.
Der Grundgedanke des Gesetzgebers, dass adoptierende Lebensgefährten eine stabile Elternbeziehung, geknüpft an eine Ehe oder Lebenspartnerschaft, haben sollten, liegt nach Ansicht des BGH im gesetzgeberischen Ermessensspielraum und ist nicht verfassungswidrig.
Beschluss des BGH vom 08.02.2017, Az. XII ZB 586/15