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Gesetzliche Unfallversicherung: Versicherungsschutz im Home Office - Anerkennung als Arbeitsunfall

Die Parteien stritten um die Anerkennung eines Unfalls im Home Office als Arbeitsunfall. Das Home Office der Versicherten befindet sich im Dachgeschoss des Wohngebäudes. Auf dem Weg zur im Erdgeschoss gelegenen Küche, um Wasser zu holen, stürzte die Versicherte auf der Treppe und verletze sich.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem Urteil vom 05.07.2016 klargestellt, dass das Vorliegen eines Arbeitsunfalls voraussetzt, dass es sich um einen Unfall des Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit handelt. Der Versicherte muss im Unfallzeitpunkt gerade einer versicherten Tätigkeit nachgegangen sein. Das sei vorliegend nicht der Fall gewesen.

Die Versicherte habe zum Unfallzeitpunkt keine versicherte Beschäftigung ausgeübt. Maßgeblich hierfür sei die finale Ausrichtung des Handelns (sog. objektivierte Handlungstendenz). Eine Tätigkeit unterfalle nur dann dem Versicherungsschutz, wenn sie darauf ausgerichtet ist, Haupt- oder Nebenleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis zu erfüllen. Das Holen des Wassers stelle weder eine Haupt-, noch eine Nebenpflicht dar.

Die Versicherte habe sich auch nicht auf einem versicherten Betriebsweg befunden. Bei Zusammentreffen von Arbeitsstätte und häuslichem Bereich in einem Gebäude, setze Versicherungsschutz voraus, dass der Weg in Ausführung der versicherten Tätigkeit, das heißt in unmittelbarem Betriebsinteresse, erfolgt. Entscheidend sei, welchem Zweck die konkrete Verrichtung im Moment des Unfalls diente. Vorliegend sei das Heruntersteigen der Treppe im Eigeninteresse, nämlich um Wasser zu holen, erfolgt. Hierbei handele es sich nach Auffassung des BSG um eine typische eigenwirtschaftliche Tätigkeit, die nicht dem Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung unterfällt.

Für Risiken, die sich aus der Beschaffenheit der privaten Wohnung ergeben, sei der Versicherte selbst verantwortlich. Aufgrund seiner Verfügungsgewalt stehe es ihm offen, vorhandene Gefahrenquellen zu beseitigen. Der Arbeitgeber und die gesetzliche Unfallversicherung können nur eingeschränkt präventive und gefahrenreduzierende Maßnahmen ergreifen, sodass es angemessen sei, dem Versicherten die dem häuslichen Lebensbereich entstammenden Unfallrisiken zuzurechnen.

Versicherungsschutz ergebe sich auch nicht aufgrund Zurücklegens eines Weges zur Nahrungsaufnahme. Die Versicherte unterlag im Gegensatz zu Beschäftigten in Betriebsstätten keinen betrieblichen Zwängen und Vorgaben.

Es handele sich auch nicht um einen Wegeunfall. Hier beginne der Versicherungsschutz erst mit Durchschreiten der Außentür des Hauses.

Urteil des Bundessozialgerichts vom 05.07.2016, Az: B 2 U 5/15

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