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Gefährdungsbeurteilung: Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

Jeder Arbeitgeber – unabhängig von der Größe des Betriebs – wird durch das Arbeitsschutzgesetz unter §§ 4 Abs. 1 und 5 Abs. 3 Nr. 6 in die Pflicht genommen, regelmäßig eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen. Die Gefährdungsbeurteilung soll sicherstellen, dass Arbeitnehmer keiner psychischen und physischen Gefährdung ausgesetzt sind. Und gerade die psychische Gefährdungsbeurteilung wird von Arbeitgebern leider häufig sehr stiefmütterlich behandelt. Dabei obliegt dem Betriebsrat hierzu ein sehr weitreichendes Mitbestimmungsrecht, das wir nachfolgend beleuchten wollen.

Grundsätzlich steht dem Betriebsrat in allen Angelegenheiten zur Regelung über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zu. Zusätzlich konkretisiert das Arbeitsschutzgesetz diesen Anspruch in Bezug auf die Gefährdungsbeurteilung.

Aber das Arbeitsschutzgesetz liefert nur die Rahmenbedingungen, während die konkrete Umsetzung dann in einer Betriebsvereinbarung festgehalten werden sollte. Diese soll die Untersuchungsgegenstände, mögliche Gefährdungsfaktoren sowie die Auswahl und Details der Durchführungsmethode regeln. Der Betriebsrat hat hierzu sogar ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht: Er kann also die Einigungsstelle anrufen, sollte keine Einigung mit dem Arbeitgeber zustande kommen.

Praxistipp:
Betriebsräte sollten von ihren Unterrichtungsrecht hinsichtlich wichtiger Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung (§ 89 BetrVG i. V. m. § 9 Arbeitssicherheitsgesetz) Gebrauch machen, wonach sie sich bei Bedarf von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit sogar beraten lassen können.

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