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Betriebsratsmitglieder erhalten weder eine Amtsvergütung noch ist die Betriebsratstätigkeit als zu vergütende Arbeitsleistung anzusehen. Dennoch können Zeiten für Betriebsratstätigkeiten, die außerhalb der persönlichen Arbeitszeit eines Betriebsratsmitglieds liegen, durch Freizeitausgleich bzw. Mehrarbeitsvergütung verrechnet werden.
Grundsätzlich ist die Betriebsratstätigkeit innerhalb der Arbeitszeit auszuführen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, beispielsweise wegen unterschiedlicher Arbeitsschichten der einzelnen Betriebsratsmitglieder, werden die Zeiten wie Mehrarbeit angesehen und können durch Freizeitausgleich verrechnet werden. Dieser Freizeitausgleich ist innerhalb eines Monats zu gewähren. Sollte der Freizeitausgleich aus betrieblichen Gründen nicht möglich sein, müssen die Zeiten nach § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BetrVG wie Mehrarbeit vergütet und an das Betriebsratsmitglied ausbezahlt werden.
Maßgeblich für den Anspruch sind die tatsächlichen Zeiten für die Betriebsratstätigkeit. Er ist also unabhängig von der Dauer der üblichen Arbeitszeit. Auch sieht § 37 Abs. 3 BetrVG weder eine zeitliche Begrenzung des Freizeitausgleichs vor. Noch lässt der Wortlaut erkennen, dass bei einer Auszahlung der Zeiten ein Freizeitzuschlag zu gewähren wäre. Ein solcher Zuschlag würde ebenfalls dem Ehrenamtsprinzip widersprechen.
Im Ergebnis handelt es sich also um ein zeitlich verschobenes Arbeitsentgelt für eine sonst in der persönlichen Arbeitszeit anfallende Betriebsratstätigkeit, die nur infolge eines dem Arbeitgeber zuzurechnenden Umstands in die Freizeit verlegt worden ist.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26.09.2018, Az. 7 AZR 829/16