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Freizeitausgleich für Betriebsratstätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit

Wenn Betriebsratssitzungen aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit von einzelnen Betriebsratsmitgliedern fallen, haben diese nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG einen Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts.

Dazu hat das Bundesarbeitsgericht mit seinem Urteil vom 15.05.2019 entschieden, dass betriebsbedingte Gründe nach § 37 Abs. 3 Satz 2 BetrVG auch dann vorliegen, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Maßgeblich für den Freizeitausgleichsanspruch ist, dass die Betriebsratstätigkeit aus betriebsbedingten Gründen zu einer Zeit zu leisten ist, zu der das Betriebsratsmitglied keine Arbeitsleistung zu erbringen hätte. Besonders für Betriebsräte, die in Wechselschichten arbeiten, ist diese Entscheidung interessant.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigt jetzt sogar in seiner Entscheidung, dass diesem Anspruch nicht entgegensteht, wenn das Betriebsratsmitglied in der vor der Betriebsratstätigkeit liegenden Nachtschicht vom Arbeitgeber freigestellt wurde. Denn nach Ansicht des Gerichts liegen der bezahlten Freistellung während der Schicht vor der Betriebsratssitzung nach § 37 Abs. 2 BetrVG und dem späteren Freizeitausgleich nach § 37 Abs. 3 BetrVG unterschiedliche Schutzzwecke zugrunde, die für sich genommen jeweils einen Anspruch begründen.

Zu unterscheiden ist daher zwischen dem Anspruch aus § 37 Abs. 2 BetrVG, der das Betriebsratsmitglied von einer Minderung seines Arbeitsentgeltes wegen Arbeitsversäumnis wegen notwendiger Betriebsratstätigkeit schützt. Auf der anderen Seite soll § 37 Abs. 3 BetrVG einen Nachteil wegen des Verlusts von persönlicher Freizeit verhindern, wenn Betriebsratsmitglieder aus betriebsbedingten Gründen ihre Betriebsratstätigkeit nicht während der Arbeitszeit ausführen können.

Exkurs:
Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf korrekte Führung des Arbeitszeitkontos, da es den Vergütungsanspruch verbindlich bestimmt. Gestützt wird dieser Anspruch auf § 611a Abs. 2 BGB, wonach geleistete Arbeitszeiten in das Arbeitszeitkonto aufzunehmen sind. Diese Grundsätze sind ebenso auf Zeitguthaben anzuwenden, in denen Betriebsratsmitglieder von der Arbeitspflicht befreit sind.

Sind Angaben fehlerhaft oder unvollständig, kann der Arbeitnehmer daher eine Berichtung verlangen (BAG 26. September 2018 - 7 AZR 829/16 - Rn. 15; 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 34, BAGE 158, 31; 15. Februar 2012 - 7 AZR 774/10 - Rn. 20).

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15.05.2019, Az. 7 AZR 396/17

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