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Grundsätzlich gilt: Sofern ein Ehegatte während der Ehezeit keiner Arbeit nachgegangen ist, muss er auch während des Trennungsjahres nicht arbeiten, sondern hat Anspruch auf Trennungsunterhalt. Diese sogenannte Bestandsgarantie ist jedoch nicht ausnahmslos und wurde nun mit dem Beschluss des OLG Koblenz eingeschränkt.
In dem kürzlich entschiedenen Fall meldete sich die Ehefrau nach einem in der Probezeit gekündigtem Arbeitsverhältnis nicht arbeitslos und bewarb sich auf andere Arbeitsstellen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen wollte. Somit stellte die anschließende Trennung der Ehepartner kein Hindernis dar, um der Erwerbsobliegenheit nachzugehen.
Das zuständige Amtsgericht sprach der Ehefrau daher 6 Monate Trennungsunterhalt zu und nahm für die Zeit danach ein fiktives Einkommen in Höhe des zuletzt erzielten bereinigten Nettoeinkommens an. Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Ehefrau, die das OLG Koblenz nun zurückwies.
Das OLG Koblenz verweist in seinem Beschluss auf § 1361 Abs. 2 BGB, wonach es einem Ehegatten zugemutet werden kann, seinen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren, sofern dies wegen einer früheren Erwerbstätigkeit und unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe erwartet werden kann.
Beschluss des OLG Koblenz vom 10.02.2016, Az: 7 WF 120/16