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Erneut Rechte für Väter im Umgangsrecht gestärkt

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) rügte die Dauer von Gerichtsverhandlungen wegen Umgangsrecht.

Ausgangspunkt des Urteils des EGMR vom 15.01.2015 ist ein langjähriges Verfahren vor deutschen Gerichten, bei denen es um Besuchsrechte für den leiblichen Sohn des Klägers geht.

Der Vater eines im Jahr 2003 geborenen nichtehelichen Kindes ging bereits im Mai 2005 vor Gericht, es folgten mehrere Instanzen. Zuletzt wurde dem Vater 2010 ein begrenztes Besuchsrecht für seinen Sohn zugesprochen. Nachdem die Mutter jedoch weiterhin den Kontakt zum Vater verbot - mithin 6 Besuchstermine verhinderte -, beantragte der Vater, ein Ordnungsgeld gegen die Mutter von mindestens 3.000 Euro zu verhängen.

Erst zehn Monate nach seinem Antrag verhängte das Gericht gegen die Mutter ein Ordnungsgeld in Höhe von 300 Euro, was sie im Juni 2011 beglich.

Insgesamt war das Verfahren sehr langwierig. Dadurch verwehrte man dem Vater die Möglichkeit, seinen Sohn aufwachsen zu sehen.

Der EGMR entschied nun, dass die Verfahrensdauer zu lang sei, was Artikel 13 (Recht auf wirksame Beschwerde) sowie Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) verletzt. In umgangsrechtlichen Verfahren ginge nicht um den Anspruch als solchen, sondern die Entwicklung des Kindes mitzuerleben. Ein Fernbleiben könne sogar dem Kindeswohl schaden, so der EGMR.

Darüber hinaus wurde gerügt, dass die Höhe des Ordnungsgeldes keinen Effekt auf die Mutter hatte. Es hätten theoretisch bis zu 25.000 Euro für Nichtbeachtung von richterlichen Anordnungen verhängt werden können. Auch die Dauer bis zur Festsetzung des Ordnungsgeldes sei viel zu lang gewesen.

Zum anderen wurde gerügt, dass dem Vater kein effektives Rechtsmittel zur Verfügung stand, das Verfahren zu beschleunigen, wie etwa eine Untätigkeitsbeschwerde, bei der das Verfahren in die nächste Instanz versetzt wird, um eine schnellere Entscheidung zu erwirken.

Sollte diese Entscheidung des EGMR rechtskräftig werden, muss der Gesetzgeber ein solches Rechtsmittel zur Verfügung stellen – zumindest im Familienrecht.

EGMR, Urteil vom 15.01.2015, Beschwerdenummer: 62198/11

Ihre Fachanwältin für Familienrecht in Darmstadt,
Nadja Draxinger LL.M.

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