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Das AGG (Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz) wurde zum Schutz von Bewerbern wegen Benachteiligungen durch ihr Alter, Geschlecht oder ihre Religion etc. eingeführt und soll vor Diskriminierung schützen. Sogenannte „AGG-Hopper“ nutzen jedoch das Gesetz, um sich bei einer Absage ihrer Bewerbung darauf zu berufen und eine Entschädigung zu verlangen.
Der Europäische Gerichtshof legte nun durch Urteil vom 28.07.2016 fest, dass Voraussetzung der Anwendbarkeit des AGG eine ernsthafte Bewerbung ist.
Im vorliegenden Fall bewarb sich ein Rechtsanwalt auf eine Trainee-Stelle bei einer Versicherung. Die Versicherung deklarierte diverse Voraussetzungen in ihrer Stellenanzeige. Dem Rechtsanwalt wurde abgesagt. Wegen angeblicher Diskriminierung seines Alters verlangte er 14.000 € Entschädigung. Nachdem er erfuhr, dass die Stelle nur von weiblichen Bewerbern besetzt wurde, verlangte er weitere 3.500 €. Die Klage des Rechtsanwalts war erst- und zweitinstanzlich erfolglos, sodass er beim Bundesarbeitsgericht Revision einreichte.
Das Bundesarbeitsgericht wandte sich an den Europäischen Gerichtshof, der wiederum in seinem Urteil bestätigte, dass zur Anwendung des AGG nicht nur der Status als Bewerber ausreiche, sondern eine ernsthafte Bewerbung vorliegen muss.
Die Frage, wann eine Bewerbung als eine ernsthafte Bewerbung einzustufen ist, blieb jedoch offen. Es bleibt daher die abschließende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts abzuwarten.
Urteil des EuGH vom 28.07.2016, Az: C-423/15