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Elternunterhalt trotz Kontaktabbruch

Nach dem Urteil des BGH müssen Kinder auch dann Elternunterhalt für ihre pflegebedürftigen Eltern zahlen, wenn der Kontakt bereits über mehrere Jahre hinweg nicht mehr besteht. Dies gilt selbst dann, wenn der Kontakt von Seiten des Elternteils abgebrochen wurde.

Dabei stellt der Kontaktabbruch laut BGH keine schwere Verfehlung dar, weshalb der Elternunterhalt trotzdem gezahlt werden muss. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Kind in den ersten 18 Lebensjahren bei dem Elternteil gelebt hat und von ihm versorgt wurde. Denn dabei handele es sich um „die Lebensphase, in der eine besonders intensive elterliche Fürsorge erforderlich“ ist. Der Elternteil habe damit seinen elterlichen Pflichten im Wesentlichen genügt und die Zahlung des Elternunterhalts nicht durch den Kontaktabbruch verwirkt.

(BGH, Urteil v. 12.2.2014, AZ: XII ZB 60/12)

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