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Das Entgelttransparenzgesetz ist seit dem 06.07.2017 in Kraft getreten. Mit der Einführung dieses Gesetzes soll verhindert werden, dass Männer und Frauen für die gleiche Arbeit unterschiedlich bezahlt werden.
Kern des Gesetzes ist ein Auskunftsanspruch. Demnach können Männer und Frauen in einem Unternehmen mit mehr als 200 Beschäftigten künftig erfragen, wie viel vergleichbare Kollegen verdienen. Bei tarifgebundenen Unternehmen kann sich der Arbeitnehmer an den Betriebsrat wenden. Dieser fordert den Arbeitgeber dann auf, Unterlagen einzureichen. Bei Unternehmen ohne Betriebsrat muss der Arbeitnehmer direkt auf den Arbeitgeber zugehen. Erfragt werden kann aber nur der Durchschnittsverdienst einer Vergleichsgruppe und nicht der Verdienst von einzelnen Kollegen. Außerdem müssen mindestens sechs vergleichbare Kollegen des jeweiligen anderen Geschlechts im ähnlichen Job beschäftigt sein, damit sich überhaupt ein Auskunftsanspruch ergibt.
Das neue Gesetz sieht weiterhin vor, dass Unternehmen, die mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen und nach dem Handelsgesetzbuch zur Erstellung eines Lageberichts verpflichtet sind, einer sogenannten Berichtspflicht unterliegen. Danach sind Unternehmen verpflichtet, Berichte über Gleichstellung von Frauen und Männern, Lohngleichheit und eigene Maßnahmen zu erstellen und offenzulegen.
Was passiert, nachdem Auskunft verlangt wurde?
Der Arbeitgeber hat zunächst drei Monate Zeit, die Auskunft zu erteilen. Erteilt er die Auskunft, kann der Arbeitnehmer mit ihm auf Basis der Auskunft über das Gehalt verhandeln. Zeigt sich der Arbeitgeber uneinsichtig, gibt es noch die Möglichkeit, das höhere Gehalt im Rahmen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gerichtlich geltend zu macht.
Der Auskunftsanspruch kann ab dem 06.01.2018 genutzt werden.
Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern
Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen