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Die Reform des AÜG und seine Folgen für Betriebsräte

Am 01.04.2017 tritt das reformierte Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) in Kraft.

Auch Betriebsräte sollten sich auf die kommenden Änderungen vorbereiten.

Zu den bedeutendsten zählen dabei die Überlassungshöchstdauer und das „Equal-Pay“-Gebot.

Der Einsatz eines Leiharbeitnehmers darf künftig nur noch maximal 18 Monate dauern, eine Abweichung davon ist aber durch einen Tarifvertrag der Einsatzbranche möglich. Nicht tarifgebundene Arbeitgeber können selbiges erreichen, indem sie die Regelungen des einschlägigen Tarifvertrags in eine Betriebs-/Dienstvereinbarung inhaltsgleich übernehmen. Wird der Einsatz bis zu drei Monate unterbrochen, werden die Einsatzzeiten vor und nach der Unterbrechung addiert. Dauert er länger als 18 Monate, wird so getan, als gäbe es ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher. Der Leiharbeitnehmer kann dem jedoch widersprechen.

Ferner erhalten Leiharbeitnehmer bei einem Einsatz, der länger als neun Monate dauert, nun das gleiche Arbeitsentgelt wie vergleichbare Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb. Länger dauernde Abweichungen sind allerdings auch wieder durch einen Tarifvertrag möglich, der das Arbeitsentgelt bis zur Vollendung des 15. Monats der Überlassung stufenweise an das vergleichbarer Arbeitnehmer der Einsatzbranche heranführt. Wird die Überlassung bis zu drei Monate unterbrochen, findet auch hier eine Addition der Zeiten vor und nach der Unterbrechung statt.

Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ist künftig als solcher zu bezeichnen und der Leiharbeitnehmer ist vor seinem Einsatz zu konkretisieren. Ein Verstoß dagegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und führt dazu, dass auch hier so getan wird, als gäbe es ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher.

Ebenso dürfen Leiharbeitnehmer künftig nicht mehr als Streikbrecher eingesetzt werden.

Auch fällt die vorsorgliche Verleiherlaubnis weg, sodass die Folgen einer illegalen Überlassung und die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher damit nicht mehr abgewendet werden können.

Zeiten einer Überlassung vor dem 01.04.2017 sind dabei für die Überlassungshöchstdauer und das „Equal Pay“-Gebot des neuen AÜG irrelevant. Da das Gesetz am 01.04.2017 in Kraft tritt, ist die Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten erstmals am 01.10.2018 und das „Equal Pay“-Gebot mit seinem relevanten Zeitraum von neun Monaten am 01.01.2018 von Bedeutung.

Der Betriebsrat sollte darauf achten, dass die geänderten Regelungen durch den Arbeitgeber eingehalten werden. Dabei helfen ihm die Informationsrechte aus dem Betriebsverfassungsrecht, die mit der AÜG-Reform ebenfalls geändert werden.

So hat der Arbeitgeber den Betriebsrat des Entleiherbetriebes gemäß des dann geltenden § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG über den zeitlichen Umfang des Einsatzes eines Leiharbeitnehmers, den Einsatzort und seine Arbeitsaufgaben zu unterrichten. Nach dem dann lautenden § 80 Abs. 2 S. 3 BetrVG kann der Betriebsrat auch die Verträge einfordern, die der Beschäftigung des Leiharbeitnehmers zugrunde liegen.

Auch hat der Arbeitgeber den Betriebsrat nach dem dann verbindlichen § 92 Abs. 1 S. 1 BetrVG über die geplante Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, zu unterrichten.

Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze

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