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Nach deutschem Aufenthaltsrecht setzt die Visumserteilung für den Ehegattennachzug von Drittstaatsangehörigen den Nachweis von zumindest einfachen Kenntnissen der deutschen Sprache in Wort und Schrift voraus.
Der EuGH entschied, dass dies einen Verstoß gegen die sog. „Stillhalteklausel“ aus Artikel 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen mit der Türkei darstellt. Danach sind die Vertragsparteien verpflichtet, keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einzuführen.
Mit der Entscheidung entsprach der EuGH den Anträgen des Generalanwalts. Deutschland verfolge zwar mit der Integration und der Vermeidung von Zwangsverheiratung legitime Ziele. Allerdings sei der Deutschtest als Maßnahme, durch welche die Niederlassungsfreiheit beschränkt werde, für die Erreichung des Ziels nicht erforderlich.
Es entspreche allgemeiner Auffassung, dass die Stillhalteklausel allgemein Maßnahmen ausschließt, welche dazu führen, dass ein türkischer Staatsangehöriger bei der Ausübung der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs strengeren Voraussetzungen unterliegen, als derjenigen, die für ihn galten, als das Zusatzprotokoll in Bezug auf den betreffenden Mitgliedsstaat in Kraft trat.
Im Ausgangsfall hatte eine türkische Analphabetin geklagt, da sie sich in ihrem Recht auf Familienzusammenführung verletzt sah.
Urteil des EuGH vom 10.07.2014, Rs C-138/13