+49 (0) 6151 87
welcome@draxinger-law.de
09450
Dem Kind wird auch dann Unterhalt geschuldet, wenn fest steht, dass jemand nicht der leibliche Vater ist, dieser seine rechtliche Vaterschaft jedoch nicht wirksam angefochten hat.
Ein durch eine Jugendamtsurkunde zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtete rechtliche Vater kann sich nicht darauf berufen, dass er nicht zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet sei, weil er nicht der leibliche Vater des Kindes sei.
Der rechtliche Vater kann sich nur dann auf die Vaterschaft eines anderen Mannes berufen, wenn die gesetzliche Vermutung seiner Vaterschaft aufgrund einer gerichtlichen Vaterschaftsanfechtung beseitigt wird.
Eine solche gerichtliche Klärung ist unverzichtbar, auch wenn zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der rechtliche Vater nicht der leibliche Vater ist.
OLG Hamm, Beschluss vom 19.11.2013, AZ: 2 WF 190/13