+49 (0) 6151 87
welcome@draxinger-law.de
09450
Arbeitgeber können Arbeitnehmern in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.12.2020 einen steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschuss von bis zu 1.500,00 € nach § 3 Nr. 11 EStG gewähren. Der Zuschuss muss zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden, sodass eine Entgeltumwandlung ausgeschlossen ist. Die in R 3.11 Abs. 2 S. 2 LStR genannten Voraussetzungen brauchen nicht vorzuliegen.
Ein rechtfertigender Anlass liegt aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit nach R 3.11 Abs. 2 S. 1 LStR vor.
Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld sind hiervon unberührt.
Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten bleiben ebenfalls hiervon unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit in Anspruch genommen werden.
Wichtig! Nicht nur der Arbeitnehmer hat hiervon einen Vorteil, denn die Leistungen sind auch sozialversicherungsfrei, sodass Arbeitgeber und Arbeitnehmer beide sparen. Lesen Sie mehr hierzu in unserem Newsletter für Betriebsräte: Ausgabe 21.