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Chancen der Gefährdungsbeurteilung aus Sicht von Arbeitnehmern

Das Arbeitsschutzgesetz sieht vor, dass jeder Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen hat, dass Arbeitnehmer keinen psychischen oder physischen Belastungen ausgesetzt sind. Durch §§ 4 Abs. 1 und 5 Abs. 3 Nr. 6 Arbeitsschutzgesetz soll der Arbeitgeber daher eine sogenannte Gefährdungsbeurteilung für jeden Arbeitsplatz vornehmen.

In den letzten Jahren hat der Krankheitsstand aufgrund psychischer Erkrankungen stark zugenommen. Und nicht zuletzt dauern Fehlzeiten bei psychischen Leiden im Vergleich zu körperlichen in der Regel auch deutlich länger. Die Gefährdungsbeurteilung aus psychischen Gesichtspunkten wird trotzdem von vielen Arbeitgebern eher stiefmütterlich behandelt. Wie eine psychische Gefährdungsbeurteilung abläuft und welche Rechte Sie als Arbeitnehmer haben, möchten wir daher nachfolgend genauer beleuchten.

Psychische Belastungen entstehen häufig durch schlechte Aufgabenbeschreibungen, Zeit- und Leistungsdruck, fehlende Einarbeitung, mangelhaftes Vorgesetztenverhalten, Mobbing im Betrieb oder unzureichendes Konfliktmanagement. Der Gesetzgeber hat darauf reagiert und eine entsprechende Regelung auf den Weg gebracht, wonach Arbeitgeber Arbeitsplätze gezielt auch auf psychische Belastungen hin überprüfen sollen.

Grundsätzlich ist eine Gefährdungsbeurteilung für jede ausgeübte Tätigkeit oder jeden Arbeitsplatz vorzunehmen. Lediglich ähnlich gelagerte Arbeitsplätze sind nur einmal zu beurteilen. Der Gesetzgeber hat dem Arbeitgeber jedoch einen großen Spielraum gelassen, wie er die Gefährdungsbeurteilung durchführen kann, denn die gesetzlichen Regelungen liefern nur die Rahmenbedingungen. Einzelheiten zu Untersuchungsgegenständen, möglichen Gefährdungsfaktoren sowie die Auswahl und Details der Durchführungsmethode soll der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung festlegen.

Arbeitnehmer können sich bei Fragen auch an den Betriebsrat wenden. Denn dem Betriebsrat steht beim Thema Gesundheitsschutz ein weitreichendes Mitbestimmungsrecht zu und er hat sogar das Recht, sich bei Bedarf von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit beraten zu lassen.

Praxistipp:
Neben dem Betriebsrat hat aber auch jeder Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung vornimmt (§ 618 Abs. 1 BGB).

Ferner stünden dem Arbeitnehmer sogar Schadensersatzforderungen gegenüber dem Arbeitgeber zu, sollte dieser die Gefährdungsbeurteilung nicht durchführen und dies nachweislich zu Nachteilen für den Erwerb oder das Fortkommen des Arbeitnehmers führen. Dieser drastische Schritt ist jedoch zu vermeiden, indem der Betriebsrat von seinem Initiativrecht Gebrauch macht und den Arbeitgeber über eine Betriebsvereinbarung in die Pflicht nimmt.

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