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In unseren vorherigen Newslettern haben wir bereits über die Möglichkeit der virtuellen Betriebsratsarbeit berichtet. § 129 BetrVG gestattet Betriebsräten die Betriebsratssitzung per Videokonferenz durchzuführen. Dies ist jedoch keine zwingende Vorschrift, entschied das LAG Berlin-Brandenburg.
In dem Ausgangsfall hat der Arbeitgeber eine Präsenzsitzung verboten und aufgrund der Verbreitung des Coronavirus auf eine Videokonferenz verwiesen. Das LAG hat hingegen entschieden, die Präsenzsitzung sei vom Arbeitgeber hinzunehmen.
Der Gesamtbetriebsrat könne für die konkret anstehende Sitzung nicht auf eine nach § 129 BetrVG mögliche Sitzung in Form einer Video- oder Telefonkonferenz verwiesen werden, weil geheim durchzuführende Wahlen anstünden, was im Rahmen einer Videokonferenz nicht möglich sei.
Ob hier für zukünftige Sitzungen, insbesondere solche ohne anstehende Wahlen und abhängig von der Entwicklung des Infektionsgeschehens etwas Anderes gelten könne, hat das LAG offengelassen.
Fazit
Der Arbeitgeber kann Präsenzsitzungen nicht verbieten. Etwaige, notwendige Kosten für die Anwesenheit hat er nach wie vor zu tragen.
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.08.2020 – 12 TaBVGa 1015/20