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Das häusliche Anlegen auffälliger Dienstkleidung ist Arbeitszeit!
Arbeitgeber müssen Umkleidezeiten als Arbeitszeit vergüten, auch wenn der Arbeitnehmer die Dienstkleidung bereits zu Hause anlegt, sofern am Einsatzort keine Umkleidemöglichkeiten bereitstehen. Lesen Sie mehr hierzu in unserem Newsletter für Betriebsräte: Ausgabe 25.