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Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats zur Vergütung oder Freizeitausgleich von Überstunden – auch bei Gleitzeit und Vertrauensarbeitszeit.
Überstunden und angeordnete Mehrarbeit unterliegen zwar immer dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Anders sieht es jedoch mit der Abgeltung und dem Abbau von Überstunden aus: Für diese besteht grundsätzlich kein Mitbestimmungsrecht. Trotzdem kann der Betriebsrat Arbeitnehmer dabei unterstützen, entstandene Überstunden erfolgreich geltend zu machen. Lesen Sie mehr hierzu in unserem Newsletter für Betriebsräte: Ausgabe 15