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BGH zu Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen

Der BGH hat in seinem Beschluss vom 06.07.2016 festgelegt, welchen Anforderungen Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen im Hinblick auf den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen unterliegen.

Nach § 1904 BGB kann ein Bevollmächtigter die Einwilligung, Nichteinwilligung oder den Widerruf der Einwilligung für den einwilligungsunfähigen Vollmachtgeber ersetzen. Dafür muss in der Vollmacht klar beschrieben sein, dass die Entscheidungskompetenz im Gesetz genannte ärztliche Maßnahmen umfasst. Außerdem muss in der Vollmacht eindeutig bestimmt sein, dass sich diese sowohl auf die Bewilligung als auch die Nichtbewilligung von Maßnahmen bezieht.

Ferner muss aus der Vollmacht deutlich werden, dass die Bewilligung oder Unterlassung von Maßnahmen mit der begründeten Gefahr des Todes oder eines schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens verbunden sein kann.

Der BGH stellte auch klar, dass eine schriftliche Patientenverfügung eine konkrete Entscheidung des Betroffenen über bestimmte, noch nicht unmittelbare bevorstehende ärztliche Maßnahmen enthalten muss. Erst mit dieser Voraussetzung entfaltet sie unmittelbare Bindungswirkung nach § 1901 a Abs. 1 BGB.

Beschluss des BGH vom 06.07.2016, Az: XII ZB 61/16

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