+49 (0) 6151 87
welcome@draxinger-law.de
09450
Betriebsvereinbarungen regeln alle im Betrieb aufkommenden Fragen, bei denen dem Betriebsrat ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht obliegt. Eingesetzt werden sie daher beispielsweise bei häufiger wiederkehrenden Problemen oder bei gesetzlichen Neuerungen.
Eine wesentliche gesetzliche Neuerung stellt die Neuregelung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) dar, die zum 25.05.2018 in Kraft treten wird. Sie umfasst eine komplette Neuregelung des Datenschutzes, wovon auch der betriebsinterne Datenschutz betroffen ist.
Die DSGVO gibt dabei strengere Anforderungen an den Datenschutz vor, insbesondere aber auch an Betriebsvereinbarungen, die die Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten regeln. Bei Verstößen gegen die DSGVO drohen u.a. empfindliche Bußgelder.
Daher empfiehlt es sich bereits jetzt, Betriebsvereinbarungen zum Datenschutz neu zu regeln.
Betriebsvereinbarungen kommen beispielsweise zum Einsatz, wenn der Arbeitnehmer Personaldatensysteme (Systeme, die personenbezogene Daten des Arbeitnehmers verarbeiten und übermitteln), einsetzt. Nach der neuen Rechtsprechung kann aber sogar eine Unternehmensseite auf Facebook mitbestimmungspflichtig sein. (Beschluss des Bundesarbeitsgericht vom 13.12.2016, Az. 1 ABR 7/15)
Um solche Betriebsvereinbarung auch weiterhin rechtskonform zu halten, müssen „angemessene und besondere Maßnahmen“ zur Wahrung des Datenschutzes ergriffen werden.
Die DSGVO regelt jedoch nur sehr vage, welche konkreten Maßnahmen vorzunehmen sind. Übergangsregelungen sind ebenfalls nicht vorgesehen. Die wesentlichen Vorgaben der DSGVO wie Transparenz der Verarbeitung, die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Konzernunternehmen sowie die Regelungen zu Überwachungssystemen am Arbeitsplatz sollten daher bereits jetzt im Wege einer Rahmenbetriebsvereinbarung geregelt werden.
Neuregelung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)