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Betreuungsgeld

Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Regelungen zum Betreuungsgeld am 21.07.2015 für rechtswidrig. Grund hierfür ist, dass dem Bundesgesetzgeber hierfür die Gesetzgebungskompetenz fehle.

Was ist Betreuungsgeld?

Seit dem 01.08.2013 wird Betreuungsgeld als Sozialleistung auf Antrag an Eltern gezahlt, wenn sie zwischen dem zweiten und dritten Lebensjahr ihr Kind selbst betreuen statt eine öffentliche Einrichtung wie etwa eine Kindertagesstätte in Anspruch zu nehmen.

Es ist unabhängig vom Einkommen der Eltern. Für Kinder, die vor dem 01.08.2014 geboren wurden, beläuft sich das Betreuungsgeld auf monatlich 100 Euro. Für Kinder, die nach dem 01.08.2014 auf die Welt kamen, sind es 150 Euro monatlich. Im ersten Quartal 2015 gab es nach Angabe des Statistischen Bundesamtes deutschlandweit 455.321 Leistungsbezüge. 94,6 % der Leistungsempfänger sind Mütter.

Warum das Betreuungsgeld rechtswidrig ist

Das Betreuungsgeld fällt in das Gebiet der öffentlichen Fürsorge.

Nach Art. 72 Abs. 2 des Grundgesetzes hat der Bund Gesetzgebungskompetenz für das Gebiet der öffentlichen Fürsorge soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Anforderungen an eine bundesweite Regelung sind daher nicht erfüllt.

Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 21.07.2015, Az: 1 BvF 2/13

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