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Das BAG bestätigte in seinem Urteil vom 03.08.2016, dass Leistungsansprüche, die vertraglich geregelt sind und nach billigem Ermessen des Arbeitgebers festgesetzt werden, im Zweifel durch das Gericht geprüft und festgesetzt werden müssen. Entspricht die Höhe der Bonuszahlung nicht dem billigen Ermessen, so ist dieser Betrag unverbindlich und muss gemäß § 315 Abs. 3 BGB und gemäß des Sachvortrages der Parteien durch das Gericht festgelegt werden.
Im Einzelnen:
Der Kläger war als Managing Director bei einer internationalen Großbank beschäftigt. Durch ein vertraglich vereinbartes Bonussystem erhielt der Kläger für das Geschäftsjahr 2009 einen Bonus von 200.000 Euro und im darauffolgenden Jahr einen Bonus von 9.920 Euro. Für das Jahr 2011 erhielt er keinerlei Bonuszahlungen bzw. Sonderleistungen. Erstaunlich ist jedoch, dass andere Mitarbeiter für 2011 Bonuszahlungen erhielten, deren Höhe einem Viertel oder der Hälfte der jeweiligen Vorjahresleistung entsprach.
Der Arbeitnehmer erhob daher Klage und setzte eine Mindestzahlung in Höhe von 52.480 Euro voraus. Das zuständige Arbeitsgericht entsprach den Anträgen des Klägers und setzte die Bonuszahlung auf 78.720 Euro fest.
Eine daraufhin vom Arbeitgeber eingelegte Berufung wies das Hessische Landesarbeitsgericht zurück und begründete dies damit, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Festsetzung der Bonuszahlung nach billigem Ermessen vorliegen.
Der Arbeitnehmer legte sodann erfolgreich Revision beim BAG ein.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Bonuszahlung, da diese vertraglich vereinbart ist. Der Bonus war nach billigem Ermessen von dem Arbeitgeber festzusetzen. Da der Arbeitgeber die Zahlung jedoch auf 0 setzte und dies zu Ungunsten des Arbeitnehmers ist, war diese Berechnung unverbindlich, sodass die Höhe der Bonuszahlung gem. § 315 Abs. 3 BGB durch das Gericht festzusetzen war. Wichtig ist der Sachvortrag der Parteien, der als Grundlage dient. Gibt also der Arbeitgeber bestimmte Faktoren seiner Berechnung nicht bekannt, kann dies nicht zu Lasten des Arbeitnehmers erfolgen.
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn dem Gericht keine ausreichenden Anhaltspunkte zur Berechnung der Bonuszahlung vorliegen. Dies war im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht der Fall.
Urteil des BAG vom 03.08.2016, Az: 10 AZR 710/14