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Nach § 89 Abs. 2 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat bei Fragen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung hinzuzuziehen. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts besteht dieser Anspruch auch für Arbeitsunfälle von Beschäftigten eines anderen Arbeitgebers auf dem Betriebsgelände.
Im vorliegenden Fall ereignete sich auf dem Betriebsgelände eines Zustelldienstes ein Arbeitsunfall unter zwei Beschäftigte eines anderen Arbeitgebers, die im Rahmen von Werkverträgen dort tätig waren.
Der Betriebsrat wollte künftig über derartige Arbeitsunfälle durch Fremdpersonal informiert werden. Das Bundesarbeitsgericht gab dem Betriebsrat Recht und stellte klar, dass der Auskunftsanspruch nach § 89 Abs. 2 BetrVG im Streitfall auch Unfälle von Arbeitnehmern erfasst, die weder bei dem Arbeitgeber noch dessen Leiharbeitnehmer angestellt sind. Grund dafür ist, dass der Betriebsrat aus den Unfällen arbeitsschutzrelevante Erkenntnisse für die betriebszugehörigen Arbeitnehmer, für die der Betriebsrat zuständig ist, gewinnen kann.
Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 12.03.2019, Az. 1 ABR 48/17