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Der BGH hat entschieden, dass der Scheinvater gegen die Mutter einen Auskunftsanspruch hat.
Dieser bezieht sich auf die Nennung des möglichen Erzeugers des Kindes. Die Mutter tut dem Anspruch nicht Genüge, indem sie lediglich erklärt, der Erzeuger oder dessen Name sei ihr unbekannt.
Sie könne aber darauf abstellen, dass die Erfüllung des Anspruchs aufgrund der mangelnden Kenntnis unmöglich sei. Dazu müsse sie jedoch den Vortrag und falls nötig den Beweis erbringen, dass sie alle ihr zumutbaren Erkundigungen eingeholt hat.
BGH, Beschl. v. 2.7.2014 - Az XII ZB 219/13