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Altersbedingte Urlaubsstaffelung

Das Bundesarbeitsgericht kam in seinem Urteil vom 12.04.2016 zu der Entscheidung, dass eine altersbedingte Staffelung der Urlaubstage unzulässig ist.

Damit gab das Gericht dem Arbeitnehmer Recht. Dieser hatte geklagt, da im geltenden Tarifvertrag eine Staffelung der Urlaubstage vorgesehen war und er sich hiervon ungleich behandelt fühlte. Die Regelung sah für Arbeitnehmer bei Erreichung des 50. Lebensjahres eine Steigung von zwei Urlaubstagen pro Jahr vor.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass eine Ungleichbehandlung immer dann stattfindet, wenn eine Differenzierung ausschließlich durch das Alter begründet ist. Damit folgt es der bisherigen Rechtsprechung.

Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn ein legitimes Ziel verfolgt wird und der Arbeitgeber dies auch entsprechend darlegen kann. So urteilte das BAG im Jahr 2014, dass eine Urlaubsstaffelung für Mitarbeiter der Produktion ab dem 58. Lebensjahr sehr wohl zulässig ist. Der Arbeitgeber konnte in diesem Fall plausibel darlegen, dass Produktionsmitarbeiter besonderen Belastungen ausgesetzt sind, was zu einem erhöhten Erholungsbedürfnis führt.

Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 12.04.2016, Az: 9 AZR 659/14

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