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Ändern die Ehegatten den Zugewinnausgleich in einem Ehevertrag insofern, als dass das Betriebsvermögen des Ehemannes nur mit dem Stand seiner Kapitalkonten berücksichtigt wird und Firmenwert und stille Reserven unberücksichtigt bleiben, stellt dies eine wirksame Modifikation dar.
Gleiches gilt für Vereinbarungen, durch die ein einzelner Vermögensgegenstand bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt gelassen wird.
Der Hauptanspruch auf Übertragung eines Grundstücksmiteigentumsanteils wird in einen Zahlungsanspruch gewandelt, der sich gegen die Antragsgegnerin richtet. Dies ist der Fall, weil sie das Grundstück veräußert hat. Dadurch wird aus dem Gegenrecht des Antragstellers des Zurückbehaltungsrechts eine Aufrechnungsmöglichkeit. Hierbei setzt sich allerdings auch an dieser die rechtserhaltende Funktion des § 215 BGB fort.
Beschluss des OLG Bremen vom 08.05.2014 - Az 5 UF 110/13