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In seinem Beschluss vom 07.12.2016 stellte der BGH fest, dass ein gerichtlicher oder urkundlicher Unterhaltstitel außergerichtlich in beidseitigem Einvernehmen durch einen neuen Vollstreckungstitel ersetzt werden kann. Weiterhin hat der BGH die Beweislast bezüglich der Haftung für Ansprüche volljähriger Kinder, die zur Zeit der Minderjährigkeit tituliert waren, geklärt.
In dem vorliegenden Verfahren setzten sich der studierende Antragsteller, der kein Einkommen erzielt und bei seiner Mutter lebt, und sein Vater über die Abänderung des Unterhaltstitels auseinander. Der titulierte Kindesunterhalt wurde mehrfach abgeändert. Der Antragsteller leitete bereits ein Verfahren zur Abänderung des Unterhalts ein, nach dem ein gerichtliches Urteil ausgesprochen wurde. Danach verpflichtete sich der Vater mit einer erneuten Jugendamtsurkunde, einen höheren Unterhalt zu zahlen. Nunmehr beantragte der Vater eine Herabsetzung und das Kind eine Erhöhung des Unterhaltstitels.
Bei diesem Verfahren geht es um die Frage, ob das gerichtliche Urteil durch die neu errichtete Jugendamtsurkunde ersetzt werden kann. Die Antwort dieser Frage lässt sich nicht aus dem Gesetz entnehmen. Im Rahmen der Privatautonomie hindert aber die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung nicht daran, die Rechtsbeziehungen neu zu gestalten. Zwar sind die Beteiligten nicht in der Lage, eine gerichtliche Unterhaltsentscheidung zu bestimmen, jedoch steht dem Unterhaltspflichtigen frei, einen neuen Vollstreckungstitel unter Titulierung einer neuen Jugendamtsurkunde unter Erhöhung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruches erstellen zu lassen. Auf der anderen Seite steht es dem Unterhaltsberechtigten frei, auf seine Rechte aus dem vorherigen Unterhaltstitel ganz oder teilweise zu verzichten. Die Anpassung der Jugendamtsurkunde erfolgt gemäß § 313 BGB.
Unstreitig ist, dass danach beide Parteien an diese geänderte Urkunde gebunden sind. Stammt der abzuändernde Titel aus der Zeit, als der Unterhaltsberechtigte minderjährig war, so obliegt es dem nunmehr volljährigen Kind, die auf die jeweiligen Elternteile entfallenden Haftungsanteile darzulegen und zu beweisen.
Für den Fall, dass die Parteien sich auf eine einvernehmliche und außergerichtliche Lösung nicht einigen können, ist der Unterhaltspflichtige erst dann nicht mehr an der vorherigen Jugendamtsurkunde gebunden, wenn sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse derart geändert haben, dass ihm die Zahlung des Unterhalts ganz oder teilweise nicht mehr zugemutet werden kann.
In der Praxis sollte der Unterhaltspflichtige den vorherigen Titel verlangen, sodass aus dem vorherigen Titel nicht mehr vollstreckt werden kann.
Beschluss des BGH vom 07.12.2016 – XII ZB 422/15